Version in Kraft von: 01.12.1998 bis: 28.02.2022
(Beschlussdatum: 27.10.1998)
Aktuelle Version in Kraft seit: 01.03.2022
(Beschlussdatum: 01.02.2022)

535.250

Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal

(NAV Alp)

Vom 27.10.1998 (Stand 01.12.1998)
Vom 01.02.2022 (Stand 01.03.2022)

Gestützt auf Art. 359, 359a und 360 des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) [SR 220] und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung [BR 210.200] dazu

Gestützt auf Art. 359, Art. 359a und Art. 360 des Schweizerischen Obligationenrechts [SR 220] und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht [BR 210.200]

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022
Art. 1
Geltungsbereich
1

Der vorliegende NAV ist anwendbar auf sämtliche Angestellten auf einer Alp oder Heimhirtschaft.

1

Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden, die auf einer Alp oder Heimhirtschaft beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.

2

Anstellungsverträge und Vereinbarungen zwischen den Parteien dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dem NAV zuwiderlaufen.

2

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind folgende Arbeitsverhältnisse:

a) zwischen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft;
b) mit Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten oder deren eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise Partnern;
c) mit Schwiegertöchtern oder -söhnen, sofern diese den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen.
3

Ausgenommen sind die durch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis verpflichteten Angestellten.

3

Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und Sachverhalte, auf die ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein anderer Normalarbeitsvertrag anwendbar ist.

4

Für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.

gelöscht
Art. 2
Normale Arbeitszeit
Art. 2
Abweichende Abreden und subsidiäres Recht
1

Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Betriebes.

1

Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

2

Im ersten Alpmonat sollen 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden.

2

Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts [SR 220].

3

Für Jugendliche gilt:

gelöscht
1. Alter 17-19 Jahre
gelöscht
  a) Höchstarbeitszeit 10 Stunden
gelöscht
  b) Minimale zusammenhängende Ruhezeit 10 Stunden
gelöscht
2. Alter 13-16 Jahre
gelöscht
  a) Höchstarbeitszeit 8 Stunden
gelöscht
  b) Minimale zusammenhängende Ruhezeit 12 Stunden
gelöscht
Art. 3
Überstundenarbeit
Art. 3
Normale Arbeitszeit
1

Arbeitnehmer unter 19 Jahren dürfen nur in nicht voraussehbaren Notfällen Überstundenarbeit leisten.

1

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Betriebs. Im ersten Alpmonat sollen pro Tag 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden.

2

Für Jugendliche gelten folgende tägliche Arbeits- und Ruhezeiten:

a) Alter 16-18 Jahre
  1. Höchstarbeitszeit 10 Stunden
  2. Minimale zusammenhängende Ruhezeit 10 Stunden
b) Alter 13-15 Jahre
  1. Höchstarbeitszeit 8 Stunden
  2. Minimale zusammenhängende Ruhezeit 12 Stunden
Art. 4
Kompetenzen
Art. 4
Überstundenarbeit
1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Personen zu nennen, die ihn vertreten und die allein befugt sind, Befehle zu erteilen und Vorschriften betreffend Aufgaben und Arbeiten zu machen.

1

Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu soweit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2

Die Unterstellungs- und Verantwortlichkeitsverhältnisse innerhalb einer Arbeitnehmergruppe sind klar festzulegen.

2

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstunden leisten.

Art. 5
Lohn
Art. 5
Ferien, Freizeit und Feiertage
1

Die Vereinbarung über den Lohn ist spätestens bei Arbeitsantritt im Anhang zu diesem Normalarbeitsvertrag schriftlich zu bestätigen.

1

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ferien, Freizeit und auf arbeitsfreie gesetzliche Feiertage. Dieser Anspruch ist durch Zuschläge auf den Lohn abzugelten, sofern der Bezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

2

Der Lohn wird üblicherweise am Ende der Alpzeit oder der Hirtschaft ausbezahlt, spätestens jedoch 14 Tage danach. Hingegen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch am Ende eines jeden Monats einen Vorschuss zu gewähren, der bis drei Viertel des Monatstreffnisses betragen darf.

gelöscht
Art. 6
Lohn bei Arbeitsverhinderung
Art. 6
Kompetenzen
1

Der Arbeitnehmer hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung:

1

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden schriftlich die Personen bekanntzugeben, die sie vertreten und die allein befugt sind, Anordnungen zu treffen und Vorschriften betreffend Aufgaben und Arbeiten zu machen.

a) im ersten und zweiten Alp- oder Hirtschaftssommer: 3 Wochen
gelöscht
b) vom dritten bis fünften Alp- oder Hirtschaftssommer: 4 Wochen
gelöscht
c) vom sechsten bis zehnten Alp- oder Hirtschaftssommer: 5 Wochen
gelöscht
d) ab elftem Alp- oder Hirtschaftssommer: 6 Wochen
gelöscht
2

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber allfällige Dienstpflichten wie Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, politische Ämter u.ä., die in die Zeit des Arbeitsverhältnisses fallen, vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses bekanntzugeben.

2

Die Arbeitgebenden legen die Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmenden schriftlich fest. Zudem sind die Unterstellungs- und Verantwortlichkeitsverhältnisse innerhalb einer Arbeitnehmendengruppe unmissverständlich zu regeln.

Art. 7
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 7
Lohn
1

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist in der Regel nicht genau voraussehbar und bestimmbar. Sie erstreckt sich vom Spätfrühling bis in den Frühherbst; normalerweise dauert das Arbeitsverhältnis weniger als 100 Tage, höchstens jedoch 130 Tage.

1

Der Lohn wird am Ende der Alpzeit oder der Hirtschaft ausbezahlt, spätestens jedoch 14 Tage danach. Die Arbeitnehmenden können jeweils per Ende Monat eine Teilzahlung verlangen.

2

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftliche Bestätigung über den Lohn oder den allfälligen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.

Art. 8
Krankenversicherung
Art. 8
Lohn bei Arbeitsverhinderung
1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich über den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages des Arbeitnehmers zu vergewissern. Nötigenfalls hat er für den Arbeitnehmer einen solchen abzuschliessen.

1

Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung:

a) vom ersten bis zum fünften Alp- oder Hirtschaftssommer: 4 Wochen
b) vom sechsten bis zum zehnten Alp- oder Hirtschaftssommer: 5 Wochen
c) ab dem elften Alp- oder Hirtschaftssommer: 6 Wochen
2

Die Versicherung umfasst die Kosten für die Krankenpflege (Arzt, Arznei und Spitalkosten) sowie ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag.

2

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.

3

Die Prämien für die Grundversicherung trägt der Arbeitnehmer, jene für die Taggeldversicherung gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

3

Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden allfällige Dienstpflichten wie Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, politische Ämter etc., die in die Zeit des Arbeitsverhältnisses fallen, vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses bekanntzugeben.

4

Im Krankheitsfall des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung bezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen.

gelöscht
Art. 9
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 9
Dauer des Arbeitsverhältnisses
1

Dieser Normalarbeitsvertrag tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft.

1

Das Arbeitsverhältnis in der Alpwirtschaft ist befristet. Die Dauer richtet sich nach dem Alpsommer und umfasst auch die Zeit für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.

2

Auf diesen Zeitpunkt wird der gleichnamige Vertrag vom 7. September 1987 [AGS 1987, 1856 ] aufgehoben.

gelöscht
Art. 10
Unterkunft
1

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine quantitativ und qualitativ hinreichende Unterkunft.

Art. 11
Kranken- und Unfallversicherung
1

Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmenden über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für die Arbeitnehmenden eine solche abzuschliessen. Die Prämien gehen zulasten der Arbeitnehmenden.

2

Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 Prozent des Lohns mit einer Leistungsdauer von mindestens 720 Tagen abzuschliessen. Eine Leistungseinschränkung für befristete Arbeitsverhältnisse darf nicht erfolgen. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden.

3

Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [SR 832.20] gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Arbeitnehmende zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.

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2022-007